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08-09-10 13:02 Alter: 2 yrs
VON:GH
Bayern, Deutschland und das Grundgesetz
Im Zusammenhang mit den Rauchverbotsbestrebungen der vergangenen Jahre in Bayern waren schon häufiger Zweifel daran aufgetaucht, ob in Bayern die bundesrepublikanischen Vorschriften und das Grundgesetz Gültigkeit haben.
Oder ob nach dem Wahlspruch „Mir san mir“ nach Gutdünken gehandelt wird.
Das Landratsamt in Bad Tölz setzt diese Reihe fort.
Von einem Gastwirt verlangte es vorab eine Namensliste derjenigen Gäste, die an einer Veranstaltung in der Gastwirtschaft teilnehmen wollten. Angeblich sollte damit eine Umgehung des bayerischen Rauchverbotes geprüft werden.
Artikel 8 Abs. 1 des Grundgesetzes sagt: „Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.“
Dass der bayerische Beauftragte für den Datenschutz in seinem Urteil feststellt, das Verlangen sei rechtswidrig gewesen, ist nur ein schwacher Trost.