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04-08-10 10:54 Alter: 2 yrs
VON:GH
Schlechtes Omen für die Casa Nürnberg
In einem ähnlichen Fall hat das Bundesverfassungsgericht die Klage nicht zur Entscheidung angenommen.
Geklagt hatte neben anderen eine Gaststättenbetreiberin, deren Umsatz zu einem erheblichen Teil auf geschlossene Gesellschaften in geschlossenen Räumen beruhte.
„Die Verfassungsbeschwerde hat weder grundsätzliche Bedeutung noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der Grundrechte oder grundrechtgleichen Rechte der Beschwerdeführerinnen angezeigt.“
Zur Begründung verwies das Gericht auf seine Entscheidung vom 30. Juli 2008, nach der „der Gesetzgeber von Verfassungs wegen nicht gehindert ist, dem Gesundheitsschutz gegenüber den damit beeinträchtigten Freiheitsrechten, insbesondere der Berufsfreiheit der Gastwirte und der Verhaltensfreiheit der Raucher, den Vorrang einzuräumen und ein striktes Rauchverbot in Gaststätten zu verhängen.“
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Links:
www.bundesverfassungsgericht.de/pressemitteilungen/bvg10-058.html