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19-01-16 08:00 Alter: 11 yrs

VON:D.R.

Die Tabakproduktrichtlinie

Am spätestens 20. Mai 2016 wird das Rauchen in der ganzen Europäischen Union ein anderes sein. Insbesondere das von Zigaretten, aber auch Zigarrenraucher müssen sich darauf einstellen, dass mit der Umsetzung der Tabakproduktrichtlinie aufwendig dekorierte Zigarrenkisten bald der Vergangenheit angehören könnten.



Bis zum 20. Mai 2016 hat die EU den Mitgliedsländern Zeit gegeben, ihre Tabakproduktrichtlinie in nationales Recht umzusetzen. Derzeit wird am Gesetzentwurf, der sich vor allem gegen Zigaretten richtet, gearbeitet. Viel Zeit bleibt nicht mehr. Spannend wird es zu sehen, ob der deutsche Gesetzgeber von den Ausnahmen Gebrauch macht, die die Richtlinie mit Blick auf Zigarren einräumt. Kenner der bisherigen Referentenentwürfe jedenfalls sind zuversichtlich. 

Was bislang bekannt ist: Die 38 Seiten starke „Richtlinie 2014/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen“ hat es in sich. Sie untersagt unter anderem praktisch die Werbung für Tabakerzeugnisse, egal ob in Zeitschrift oder Kino, verbietet die Beimischung von Zusatzstoffen, fordert ein System für die Verfolgung und Rückverfolgung der Tabakprodukte sowie Sicherheitsmerkmale, reguliert den noch jungen Markt der E-Zigaretten streng und verlangt großflächige Warnhinweise und sogenannte „Schockbilder“ auf Verpackungen von Tabakprodukten.

Als Grund für ihre Einführung benennt der Richtlinien-Text unter anderem, dass sich „die Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen nach wie vor erheblich (unterscheiden), was ein Hindernis für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts darstellt“. Deshalb sollen „die Vorschriften über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen einander weiter angeglichen werden“.

„Besonders schädliche Wirkung auf menschliche Gesundheit"

Neben den wirtschaftlichen werden aber auch gesundheitliche Gründe angeführt. So seien „gesetzliche Maßnahmen auf Unionsebene (…) außerdem notwendig, um das WHO-Rahmenübereinkommen zur Eindämmung des Tabakgebrauchs vom Mai 2003 umzusetzen, dessen Bestimmungen für die Union und ihre Mitgliedstaaten bindend sind.“ Besonders relevant sei dabei die Regelung der Inhaltsstoffe von Tabakerzeugnissen, der Bekanntgabe von Angaben über Tabakerzeugnisse, Verpackung und Etikettierung von Tabakerzeugnissen, Tabakwerbung, Förderung des Tabak­verkaufs und Tabaksponsoring und dem unerlaubten Handel mit Tabakerzeugnissen.

Denn nach Ansicht der EU sind „Tabakerzeug­nisse (…) keine gewöhnlichen Erzeugnisse, und angesichts der besonders schädlichen Wirkungen von Tabak­erzeugnissen auf die menschliche Gesundheit sollte dem Gesundheitsschutz große Bedeutung beigemessen werden, insbesondere um die Verbreitung des Rauchens bei jungen Menschen zu senken.“

65 Prozent der Verpackung mit Warnhinweisen beklebt

Dazu müssen wie bisher Warnhinweise unauflösbar auf Verpackung und Außenverpackung aufgebracht werden und dürfen dabei nicht durch unter anderem Hüllen, Taschen oder Schachteln verdeckt oder getrennt werden.

Beim allgemeinen Warnhinweis besteht die Wahl zwischen „Rauchen ist tödlich — hören Sie jetzt auf“ und „Rauchen ist tödlich“. Hinzu kommt jeweils die sogenannte Informationsbotschaft „Tabakrauch enthält über 70 Stoffe, die erwiesenermaßen krebserregend sind“.

Ergänzt werden sollen die Hinweise jeweils durch „gesundheitsbezogene Warnhinweise“, das sind Informationen über "Raucherentwöhnung, darunter Telefonnummern, E-Mail-Adressen oder Websites, die dazu bestimmt sind, über Hilfsprogramme für Personen zu informieren, die das Rauchen aufgeben wollen“ sowie Schockbilder.

Zugleich wächst auch die Größe, die die Hinweise künftig haben müssen. Sie müssen 65 Prozent sowohl der äußeren Vorder- als auch der äußeren Rückseite der Packung und jeder Außenverpackung einnehmen. 

Ausnahmen für Zigarren wären erlaubt

Gerade der Fokus auf „junge Menschen“ hat bei den Machern der Richtlinie aber dazu geführt, dass sie ausdrücklich Ausnahmen vorsehen: So soll es dem nationalen Gesetzgeber möglich sein, „Rauchtabakerzeugnisse, mit Ausnahme von Zigaretten und Tabak zum Selbst­drehen, die hauptsächlich von älteren Verbrauchern und kleinen Bevölkerungsgruppen konsumiert werden, von bestimmten Kennzeichnungsbestimmungen auszunehmen", solange der Absatz dadurch nicht steigt und sich die Konsumgewohnheiten junger Menschen nicht ändern.

Für diese Produkte, unter die der Definition nach Zigarren fallen würden, schlägt die Richtlinie eigene Kennzeichnungsregeln vor. So müsste der allgemeine Warnhinweis verwendet werden, es könnte aber auf die Informationsbotschaft („Tabakrauch enthält über 70 Stoffe, die erwiesenermaßen krebserregend sind“) und den „kombinierten gesundheitsbezogenen Warnhinweise“ aus Text und Schockbild verzichtet werden. Ergänzt werden müsste der allgemeine Warnhinweis dann aber um eine textlichen Warnhinweis. Für diesen gibt es eine Auswahl von insgesamt 14 Stück, etwa „Rauchen verursacht Schlaganfälle und Behinderungen“ oder „Das Rauchen aufgeben — für Ihre Lieben weiterleben“.

Der allgemeine Warnhinweis wäre dabei auf der "am ehesten ins Auge fallenden Fläche der Packung und der Außenverpackung anzubringen“. Die textlichen Warnhinweise müssten "auf der nächsten am ehesten ins Auge fallende Fläche der Packung und der Außenverpackung“ angebracht werden. Bei Packungen mit einem Klappdeckel wäre die nächste am ehesten ins Auge fallende Fläche die Fläche jene, die bei geöffneter Packung sichtbar wird.

Der allgemeine Warnhinweis müsste 30 Prozent der Fläche der Packung und der Außen­verpackung einnehmen, auf die er gedruckt ist. Beim textlichen Warnhinweis wären es 40 Prozent.

Links:

Der Bundesverband der Zigarrenindustrie zur Richtlinie: http://www.zigarren-verband.de/bdz/politische-positionen/tabakproduktrichtlinie 

Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) zur Richtlinie: http://www.bmel.de/DE/Ernaehrung/Gesundheit/NichtRauchen/_Texte/EUTabakproduktrichtlinieNeuordnung2014.html