Artikel-Single-View Habanos Day – Zukunft der Internetshops
19-11-07 16:53 Alter: 4 yrs

VON:MS

Habanos Day – Zukunft der Internetshops

Der kleine Plausch bei der Robaina-Robaina-Verköstigung: Die Zukunft der Internetshops auf der Basis des jüngsten Urteils des OLG Karlsruhe.



Im Oktober dieses Jahres erging durch das Oberlandesgericht Karlsruhe ein Urteil, welches grundsätzliche Bedeutung für die Zulässigkeit des Vertriebs von Tabakwaren über das Internet besitzt.

Anlass des Verfahrens war der Streit des Betreibers eines Internet-Zigarrenshops mit seinem Anwalt. Unter dem Eindruck des Erlasses der so genannten Tabakwerberichtlinie durch die EU (2003/33/EG) hatte der Händler den Anwalt im Jahr 2004 beauftragt, Möglichkeiten zu prüfen, den Internet-Handel auf andere Art, ggf. auch aus einem anderen Nicht-EU-Land heraus, zu betreiben. Der Anwalt empfahl daraufhin, die Geschäfte fortan aus der Schweiz zu führen. Weiterhin sollte allerdings Deutschland der Hauptabsatzmarkt bleiben. Nachdem der Händler hierzu im Folgenden erhebliche Anstrengungen unternommen hatte (z.B. Gründung einer Schweizer AG), stellte sich heraus, dass dieser Plan von Anfang an nicht zu realisieren war. Denn die Tabakwerberichtlinie würde das Unternehmen auch dann erfassen, wenn es seinen Sitz zwar in der Schweiz hätte, allerdings weiterhin Zigarren hauptsächlich in die EU vertriebe. Und auch aus Sicht des Wettbewerbsrechts wäre eine solche Vorgehensweise nicht möglich gewesen. Die Umsiedlung der Webseite wurde daher vor Geschäftsaufnahme wieder gestoppt. Der Online-Händler fühlte sich nun schlecht beraten und verklagte kurzerhand den deutschen Rechtsanwalt, der den Umzug in die Schweiz vorgeschlagen hatte, auf Schadensersatz.

Im Rahmen dieser Schadensersatzklage hatte das OLG Karlsruhe unter anderem zu prüfen, ob die europäische Richtlinie auf den deutschen Online-Handel grundsätzlich anwendbar sei. Nur in diesem Falle wäre eine Umsiedlung überhaupt notwendig gewesen. Das Oberlandesgericht verneint diese Frage erfreulich deutlich. „Die Werbung in der Verkaufsstelle selbst wird von der Tabakwerberichtlinie nicht erfasst ... gleiches gilt auch für die „virtuellen“ Verkaufsstellen eines Internet-Shops“.

Dies begründet das Gericht einmal damit, dass der Verkauf von Tabakwaren allein durch die ältere „Richtlinie über die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen“ (RL 2001/37/EG) geregelt werde. Hier sei ein solches Werbeverbot für das Internet jedoch nicht vorgesehen. Ferner beziehe sich die Tabakwerberichtlinie auch ihrem Zweck nach nicht auf den Vertrieb von Tabakwaren. Allein die Harmonisierung des Binnenmarktes und nicht der „Gesundheitsschutz“ standen bei Erlass der Regelung im Vordergrund. Es sollte verhindert werden, dass der Export einer Zeitschrift von EU-Land X in EU-Land Y an unterschiedlichen Regelungen bzgl. der Zulässigkeit von Tabakwerbung scheitere. Ein anderes Verständnis der Richtlinie sei nicht vertretbar.

Das OLG sagt hierzu: „... erstreckt man das Werbeverbot auch auf einen Online-Shop für Tabakwaren, so käme dies aber – im Gegensatz zur Zielrichtung der Richtlinie – einem Verkaufsverbot für Tabakwaren über das Internet gleich.“

Es kann somit festgehalten werden, dass ein Online-Shop, der Tabakwaren vertreibt, nicht unter das Tabakwerbeverbot fällt. Dem geneigten Aficionado wird es also auch in Zukunft möglich sein, Zigarren über diesen Vertriebsweg zu beziehen.

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