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03-01-22 11:03 Alter: 2 yrs

VON:GH

Und noch einmal: Wo Kuba draufsteht, muss auch Kuba drin sein.

Das Landgericht München I hat in den letzten Tagen des Jahres 2021 sein grundlegendes Urteil aus dem Jahre 2018 bestätigt.

Begriffe wie „Cuba“ und „Havanna“ sind für Zigarren aus nicht-kubanischen Tabaken unzulässig.



Diesmal war es ein „Schweizer Unternehmen für Luxusprodukte, das auch Zigarren vertreibt“, welches mit den Worten „Cubano“, „kubanisch“ und „Habano“ sowie „Havanna“ seine Zigarren anpries, obwohl keinerlei Tabak aus Kuba in den Zigarren enthalten war.

Das Landgericht München I untersagte diese Form der Werbung, da es sich um eine geografische Herkunftsangabe gemäß dem Markengesetz handele. Kubanische Zigarren genössen aufgrund der Qualität und Auswahl der Tabake sowie aufgrund der Herstellung ein entsprechendes Ansehen … auch bei Nichtrauchern.

Bereits 2018 hatte das Landgericht München so geurteilt.

Das heutige Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Evtl. gibt es eine Berufung.