03-08-13 14:12 Alter: 13 yrs
VON:GH
Das Düsseldorfer Mieter-Raucher-Urteil
Wie einfache Schlamperei einen Sturm im Blätterwald erzeugt und dennoch zu Sorgen Anlass bietet.
In einem Zivilprozess ermittelt das Gericht nicht von Amts wegen, was denn wahr ist, sondern geht von dem aus, was die Parteien vortragen.
Wenn also die klagende Vermieterin behauptet, der Mieter würde durch sein Rauchen alle anderen Mieter in unzumutbarer Weise belästigen und der beklagte Mieter nicht wenigstens ein „Nein“ hervorbringt, dann gilt diese Behauptung als von ihm „zugestanden“, wie die Juristen sagen. Das heißt, auch der beklagte Mieter trägt dem Gericht vor, er würde alle anderen Mieter in unzumutbarer Weise belästigen.
Da der Normalbürger dies nicht wissen kann, nimmt er sich einen Anwalt. Der muss es wissen. Zumindest lernt man das im 3. Semester eines Jurastudiums. Wenn nun aber der Anwalt dies nicht oder nicht rechtzeitig vorträgt, dann bleibt dem Gericht gar nichts anderes übrig, als zu sagen: Nun denn, wenn beide der Ansicht sind, dass eine unzumutbare Belästigung vorliegt, dann darf die Vermieterin auch kündigen.
Und so kam es dann auch.
Dieses wesentliche Detail ist der im Sekundentakt publizierenden Tagespresse – zumindest zunächst – völlig entgangen. Weshalb sie fröhlich und ganz im Sinne der „political correctness“ titelte, dass einem rauchenden Mieter gekündigt werden könne.
Nun gilt das Recht auf eine 2. Instanz auch in Fällen anwaltlicher Schlamperei. Da Berufung eingelegt wurde, wird sich also das Landgericht mit dem Fall befassen.
Das ist jedoch kein Grund, sich entspannt zurückzulehnen. Nach allem, was so über die Fakten dieses speziellen Falles verlautbart wurde, wird das Urteil der 1. Instanz sicherlich aufgehoben. Das Landgericht wird sich aber eventuell zu grundsätzlichen Grenzen über den Gebrauch einer Mietsache aufgerufen fühlen …
Und dann gilt wieder der alte Spruch: Vor Gericht und auf hoher See ist man in Gottes Hand.