Artikel-Single-View
12-10-12 11:48 Alter: 14 yrs

VON:MJ

Die Vererbung von Zigarren im Lichte aktueller Rechtsprechung

Alle Erbschafts- und Schenkungssteuervorschriften sind vom Bundesfinanzhof zum Bundesverfassungsgericht geschickt worden. Unser Autor beleuchtet den Vorgang für den engagierten Zigarrenraucher.



Nicht nur beim Zigarrenkauf sondern auch beim Erben von „Opas Stumpensammlung“ langt der Fiskus ordentlich hin. So manch findiger Aficionado mag in diesen Fällen Vater Staat aber schon ein gehöriges Schnippchen geschlagen haben.

Denn nicht nur die so genannte „Bereicherung aufgrund Erbanfalls“ sondern auch die „Schenkung unter Lebenden“ unterliegt der Erbschaftsteuer – oder auch nicht. Der Bundesfinanzhof zumindest hält das Erbschaftssteuergesetz in Gänze für verfassungswidrig und hat mit seinem Vorlagebeschluss vom 9.10.2012 das Bundesverfassungsgericht angerufen.

Kernpunkt des Verfahrens ist der so genannte „Verschonungsabschlag für Betriebsvermögen“, welcher die Übertragung von Betriebsvermögen auf die nächste Generation  teilweise oder gänzlich steuerfrei stellt. Während das im Wege der Erbfolge erworbene Privatvermögen zu 100 % der Erbschaftsteuer unterworfen wird, kann so genanntes Produktivvermögen mit bis zu 100 % steuerfrei gestellt werden. 

Sollte nun also der designierte Kanzlerkandidat Peer Steinbrück, –  zusammen mit dem ehemaligen hessischen Ministerpräsidenten Roland Koch übrigens Initiator dieser Regelung – sein braunes Gold in eine von Ihm gegründete Tabakwaren-Handelsgesellschaft einbringen, so könnte er nach einer gewissen Haltedauer diesen Geschäftsbetrieb, oder auch mindestens den 25-prozentigen Anteil einer Kapitalgesellschaft, unter gewissen Bedingungen völlig steuerfrei an seine Nachkommen vererben.

Seinem Parteigenossen Gerhard Schröder, selbst bekennender Zigarrenraucher, dürfte das nicht gelingen, da dieser als Privatperson kein Betriebsvermögen vererben kann.

Ob das Bundesverfassungsgericht demnächst die rückwirkende Verfassungswidrigkeit dieses Gesetzes feststellt – was allerdings noch nie passiert ist – oder nicht: Es wird jedem Aficionado empfohlen, seinen Erbschafts- oder Schenkungssteuerbescheid mit einem Rechtsbehelf unter Hinweis auf das anhängige Verfassungsbeschwerdeverfahren offen zu halten und im Zuge dessen Aussetzung bis zur Klärung des Sachverhaltes zu beantragen.

In jedem Falle aber sollte man vor Eintritt des „worst case“  oder aber einer Schenkung etwaige abenteuerliche Gestaltungsmöglichkeiten mit seinem Steuerberater besprechen.

Abschließend dürfen Sie sich noch in eine Kategorie einordnen, nämlich in die Personen der Steuerklasse I, also die Nachkommen aus gerader Linie (Großeltern, Eltern, Enkel) und die Personen der Steuerklasse II (alle Verwandten welche nicht in die Steuerklasse I fallen) sowie den kläglichen Rest, der weder in die 1. noch in die 2. Kategorie passt. 

Je näher Sie im Verwandtschaftsverhältnis zum Schenker oder Erblasser stehen, desto größer ist ihr Freibetrag beim errechneten Vermögen, angefangen von der „mordlustigen Witwe“ mit 500.000 Euro bis zum fast schon nicht mehr erwähnenswerten Bekannten mit 20.000 Euro.

Sollten Sie also die Lage überblickt, sowie das vermeintlich steuerpflichtige Einkommen anhand vorliegender Faustformel korrekt errechnet haben, werden Sie feststellen, dass für den Großteil unter Ihnen die Lagerkapazitäten erweitert und die Bestände beim Zigarrenhändler erheblich aufgestockt werden können, um alle Freibeträge voll auszuschöpfen und den Fiskus am Zigarrengenuss der nachkommenden Generation zu beteiligen.