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21-05-08 08:00 Alter: 18 yrs

VON:MS

Gesetze löchrig wie Schweizer Käse?

Fast in jedem Presseartikel über das Rauchverbot in Bayern sowie kreativen Lösungen in anderen Bundesländern tun sich „Gesetzeslücken“ auf, deren Beseitigung von eifrigen Mitbürgern gefordert wird. Jedem Juristen sträuben sich dabei die Nackenhaare, wird der Begriff doch vollkommen falsch verwandt. Und dies leider nicht ohne Hintergedanken.



Gerade im Zusammenhang mit sog. „Raucherclubs“ und geschlossenen Gesellschaften hört man in letzter Zeit beständig die Formulierung, hier werde eine „Gesetzeslücke genutzt“. Dies ist jedoch, zumindest aus juristischer Sicht, vollkommen falsch.

Eine Gesetzeslücke stellt einen „vom Gesetz nicht erfassten Regelungsbereich“ dar. Der Gesetzgeber müsste die Möglichkeit der Schaffung von sog. „Raucherclubs“ bei der Abfassung z.B. des bayerischen „Gesundheitsschutzgesetz“ (GSG) also übersehen haben.

Dies ist aber nicht der Fall. So gilt das Rauchverbot in Bayern nach Art. 2 Nr. 8 GSG für alle Gaststätten „soweit sie öffentlich zugänglich sind“ – das Rauchverbot gilt eben nicht für Gaststätten die nicht öffentlich zugänglich sind.

Der Gesetzgeber hat somit eine Ausnahmeregelung geschaffen. Jedoch stellt auch eine solche Ausnahme einen Teil der rechtlichen Regelung dar. Eine „Gesetzeslücke“ ist die Ausnahme somit nicht.

Eine andere, vom Problemkreis der „Gesetzeslücke“ zu unterscheidende Frage ist höchstens, wann das gesetzliche Erfordernis der „Nicht-Öffentlichkeit“ erfüllt ist. Dies ist jedoch eine Frage der Auslegung des Gesetzes und nicht der „Lückenfüllung“.

Die falsche Benutzung des Begriffes „Gesetzeslücke“ in den Medien wäre für sich genommen noch nicht schlimm, wäre die „Lücke“ nicht so negativ besetzt. Es wird so der Eindruck erweckt, Raucherclubs wären etwas im Grunde Gesetzeswidriges und nur durch ein Versehen des Gesetzgebers noch geduldet.

Viele „Gesundheitspolizisten“ benutzen diesen Begriff daher ganz bewusst, um die gesetzlich vorgesehenen Ausnahmeregelungen zu diskreditieren. Oft mit dem Ziel des späteren Verbots. Die „Gesetzeslücke“ findet dann auch schnell ihren Weg in die Medien, welche die Mär vom „fehlerhaften Gesetz“ eifrig weitertragen.

Es bleibt zu hoffen, dass zumindest die mit der Sache befassten Gerichte bei soviel falscher Propaganda nicht den Überblick verlieren und in die „Lücke“ fallen.