17-12-12 10:21 Alter: 14 yrs
VON:GH
Lausanne schwingt die Zwangsbeglückungskeule
Bedenkliche Gesetzesinterpretation durch das oberste Schweizer Gericht.
Ein Gastwirt aus dem Thurgau betreibt eine Bar. Im November erscheinen Kantonspolizisten, die drei Gäste und den Gastronomen selber beim Rauchen „erwischen“.
Da das Rauchen in einer Gastwirtschaft verboten ist, erlässt die Staatsanwaltschaft Bischofszell einen Strafbefehl. Der Gastronom argumentiert dagegen, es handele sich bei seiner Bar um eine Vereinsräumlichkeit, die man nur aufgrund einer kostenpflichtigen Vereinsmitgliedschaft betreten könne. Damit handele es sich nicht um eine öffentliche Bar im Sinne des Gesetzes.
Gegen die verhängte Geldbuße wehrt sich der Gastronom – bis hin zum höchsten Gericht, dem Bundesgericht in Lausanne. Dies hat die Geldbuße bestätigt und dabei höchstrichterlich bedenkliche Worte der Begründung gefunden.
Mag man den einfach gefällten und nicht begründeten Urteilsteil, die ganze Vereinskonstruktion sei nichts anderes als eine Umgehung des Gesetzes, noch als Ausdruck höchstrichterlicher Verärgerung darüber verstehen, mit einer solchen Lappalie belästigt zu werden, so sind die anderen Begründungen ein tiefer Griff in die Argumentationskiste der Zwangsbeglücker.
„Der Schutz der Gesundheit ist ein Zweck des Gesetzes. Dieser steht nicht zur Disposition des Einzelnen.“ Das Gesetz wolle „die Menschen, auch die Raucher, selbst gegen deren Willen vor den Gefahren des Passivrauchens schützen.“ – urteilten die Bundesrichter.
Das ist Ausdruck eines Staats- und Rechtsbegriffs, der den Bürgern entmündigt und ihm sagt: „Du bist nicht fähig, zu erkennen, was gut für Dich ist. Diese Entscheidung treffe ich für Dich.“ Der Gesetzgeber wird sich überlegen müssen, ob er diese eigenwillige Interpretation durch das oberste Gericht so stehen lassen will. Denn eigentlich ist die Schweiz doch ein höchst liberales Staatswesen, in dem die Gesetze lediglich den weiten Rahmen für ein selbstverantwortliches Handeln der Bürger darstellen.
Links:
www.polyreg.ch/d/informationen/bgeunpubliziert/Jahr_2012/Entscheide_6B_2012/6B.75__2012.html